Der vzbv fordert eine gesetzliche Begrenzung der Gewinnmarge zwischen den Überziehungs- und den Refinanzierungszinsen. “Der Überziehungszinssatz muss auf eine verträgliche Größe begrenzt werden”, fordert Billen die Minister Schäuble und Brüderle auf. Im Jahr 2000 betrug der Abstand zwischen den Dispozinsen und dem Euribor (zu diesem Zinssatz leihen sich Banken untereinander Geld) rund 7 Prozentpunkte. Billen: “Davon konnten die Banken auch gut leben.” Mit der gegenwärtigen Praxis verstoßen die Banken gegen eine Vorgabe des Bundesgerichtshofes (Urteil vom April 2009, XI ZR 78/08), wonach Banken Kostenminderungen an ihre Kunden weitergeben müssen. Es hat den Anschein, dass die Banken den Dispozins als Sanierungsprogramm betrachten, um die krisenbedingten Verluste wieder auszugleichen.
Die Stiftung Warentest rechnet vor, dass jeder Prozentpunkt, um den der Zinssatz nicht gesenkt wird, die Verbraucher 416 Millionen Euro im Jahr kostet. Neben der Zinshöhe ist aber auch die Intransparenz für die Verbraucher ein Problem. “Die Kunden müssen anhand objektiver Maßstäbe nachvollziehen können, warum sich der Dispozins wie und wann verändert”, meint Billen. Zwar müssen die Banken seit 11. Juni 2010 infolge der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf den Dispozins Informationspflichten erfüllen: Ist der Zinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, müssen diese genannt werden.
Die bloße Angabe eines Indexes oder Referenzzinssatzes ist jedoch zu unbestimmt. Hier sind das Bundesjustizministerium und der Gesetzgeber gefordert. In Verträgen mit Verbrauchern sollten Preisanpassungsklauseln folgende Kriterien enthalten:
- nachvollziehbare und objektive Anpassungsparameter,
- die Anpassungsmarge und
- die Anpassungsintervalle.
- 19.09.10 - () Artikel empfehlen ...

